§ 8 BSFV

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2005 bis 31.12.9999
Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen

Bei tragbaren Funkanlagen muss die ERPAusgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,1 W0,5 Watt und 1 W6 Watt eingestellt sein.

Stand vor dem 05.09.2005

In Kraft vom 21.08.2002 bis 05.09.2005
Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen

Bei tragbaren Funkanlagen muss die ERPAusgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,1 W0,5 Watt und 1 W6 Watt eingestellt sein.

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