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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
(2) InIm Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen “„Schiff-Schiff”“, “„Schiff-Hafen”“ und “„Funkverkehr an Bord” muss“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.
(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
(2) InIm Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen “„Schiff-Schiff”“, “„Schiff-Hafen”“ und “„Funkverkehr an Bord” muss“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.