§ 7 BSFV

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.

(2) InIm Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafen und Funkverkehr an Bord” muss die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.

(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 06.09.2005 bis 05.12.2016

(1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.

(2) InIm Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafen und Funkverkehr an Bord” muss die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.

(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.

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