§ 2 BSFV

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„BinnenschifffahrtsfunkBinnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information, Schiff-Hafen, Funkverkehr an Bord;

1a.

„Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;

2.

Verkehrskreis Schiff-Schiff die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;

3.

Verkehrskreis Nautische Information die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;

4.

Verkehrskreis Schiff-Hafen die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;

5.

Verkehrskreis Funkverkehr an Bord die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;

6.

„SchiffsfunkstelleSchiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;

7.

„UferfunkstelleUferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;

8.

Funkstelle für den Verkehr an Bord eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;

9.

Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS) ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

11.

„AusgangsleistungAusgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

12.

„WasserstraßenWasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.;

13.

„Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 06.09.2005 bis 05.12.2016

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„BinnenschifffahrtsfunkBinnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information, Schiff-Hafen, Funkverkehr an Bord;

1a.

„Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;

2.

Verkehrskreis Schiff-Schiff die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;

3.

Verkehrskreis Nautische Information die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;

4.

Verkehrskreis Schiff-Hafen die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;

5.

Verkehrskreis Funkverkehr an Bord die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;

6.

„SchiffsfunkstelleSchiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;

7.

„UferfunkstelleUferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;

8.

Funkstelle für den Verkehr an Bord eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;

9.

Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS) ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

11.

„AusgangsleistungAusgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

12.

„WasserstraßenWasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.;

13.

„Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten