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In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1. | „Binnenschifffahrtsfunk“ | |||||||||
1a. | „Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen; | |||||||||
2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. | „Schiffsfunkstelle“ | |||||||||
7. | „Uferfunkstelle“ | |||||||||
8. |
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9. |
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(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005) | ||||||||||
11. | „Ausgangsleistung“ | |||||||||
12. | „Wasserstraßen“ | |||||||||
13. | „Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. |
In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1. | „Binnenschifffahrtsfunk“ | |||||||||
1a. | „Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen; | |||||||||
2. |
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3. |
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6. | „Schiffsfunkstelle“ | |||||||||
7. | „Uferfunkstelle“ | |||||||||
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(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005) | ||||||||||
11. | „Ausgangsleistung“ | |||||||||
12. | „Wasserstraßen“ | |||||||||
13. | „Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. |