§ 2 BSFV Begriffsbestimmungen

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1.Ziffer eins“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;
  2. 1.Ziffer eins„Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“;
  3. 1a.Ziffer eins a„Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;
  4. 2.Ziffer 2Verkehrskreis Schiff-Schiff die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;“Verkehrskreis Schiff-Schiff” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
  5. 3.Ziffer 3Verkehrskreis Nautische Information die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;“Verkehrskreis Nautische Information” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
  6. 4.Ziffer 4Verkehrskreis Schiff-Hafen die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;“Verkehrskreis Schiff-Hafen” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
  7. 5.Ziffer 5Verkehrskreis Funkverkehr an Bord die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;“Verkehrskreis Funkverkehr an Bord” die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
  8. 6.Ziffer 6“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
  9. 7.Ziffer 7“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
  10. 6.Ziffer 6„Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
  11. 7.Ziffer 7„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
  12. 8.Ziffer 8Funkstelle für den Verkehr an Bord eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;“Funkstelle für den Verkehr an Bord” eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
  13. 9.Ziffer 9Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS) ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;“Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)” ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
  14. 10.Ziffer 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)
  15. 11.Ziffer 11“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
  16. 12.Ziffer 12“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)
  1. 11.Ziffer 11„Ausgangsleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
  2. 12.Ziffer 12„Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;„Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 62/1997;
  3. 13.Ziffer 13„Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 06.09.2005 bis 05.12.2016
§ 2.Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1.Ziffer eins“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;
  2. 1.Ziffer eins„Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“;
  3. 1a.Ziffer eins a„Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;
  4. 2.Ziffer 2Verkehrskreis Schiff-Schiff die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;“Verkehrskreis Schiff-Schiff” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
  5. 3.Ziffer 3Verkehrskreis Nautische Information die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;“Verkehrskreis Nautische Information” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
  6. 4.Ziffer 4Verkehrskreis Schiff-Hafen die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;“Verkehrskreis Schiff-Hafen” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
  7. 5.Ziffer 5Verkehrskreis Funkverkehr an Bord die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;“Verkehrskreis Funkverkehr an Bord” die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
  8. 6.Ziffer 6“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
  9. 7.Ziffer 7“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
  10. 6.Ziffer 6„Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
  11. 7.Ziffer 7„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
  12. 8.Ziffer 8Funkstelle für den Verkehr an Bord eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;“Funkstelle für den Verkehr an Bord” eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
  13. 9.Ziffer 9Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS) ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;“Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)” ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
  14. 10.Ziffer 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)
  15. 11.Ziffer 11“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
  16. 12.Ziffer 12“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)
  1. 11.Ziffer 11„Ausgangsleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
  2. 12.Ziffer 12„Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;„Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 62/1997;
  3. 13.Ziffer 13„Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

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