§ 5 AKV

Auslands-KESt VO 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 zugehen. Die Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, ist letztmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 zugehen, soweit in Abs. 2 keine gegenteilige Regelung getroffen ist.

(2) Auf Kapitalerträge aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (§ 124b Z 185 lit. c EStG 1988) ist § 1 Abs. 1 der Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, weiter anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 zugehen. Die Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, ist letztmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 zugehen, soweit in Abs. 2 keine gegenteilige Regelung getroffen ist.

(2) Auf Kapitalerträge aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (§ 124b Z 185 lit. c EStG 1988) ist § 1 Abs. 1 der Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, weiter anzuwenden.

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