§ 3 AKV

Auslands-KESt VO 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen: Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen:

  1. 1.Ziffer einsWenn die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden.
  2. 2.Ziffer 2Unter den Voraussetzungen des § 94 Z 5 EStG 1988.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, EStG 1988.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen: Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen:

  1. 1.Ziffer einsWenn die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden.
  2. 2.Ziffer 2Unter den Voraussetzungen des § 94 Z 5 EStG 1988.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, EStG 1988.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten