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§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.