§ 1 AoV

Augenoptik-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2003 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsZeugnisse über
    1. a)Litera adie erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. b)Litera beine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
    3. c)Litera cdie erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2.Ziffer 2Zeugnisse über
    1. a)Litera aden erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und
    2. b)Litera beine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. 3.Ziffer 3Zeugnisse über
    1. a)Litera aden erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und
    2. b)Litera bdie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. c)Litera ceine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2003 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsZeugnisse über
    1. a)Litera adie erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. b)Litera beine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
    3. c)Litera cdie erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2.Ziffer 2Zeugnisse über
    1. a)Litera aden erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und
    2. b)Litera beine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. 3.Ziffer 3Zeugnisse über
    1. a)Litera aden erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und
    2. b)Litera bdie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. c)Litera ceine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten