§ 1 AoV

Augenoptik-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2003 bis 31.12.9999

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c)

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2003 bis 31.12.9999

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c)

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt - Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

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