§ 3 VoV Koordinationspflichten

Vorhabensverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:
    1. 1.Ziffer einsbei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.
    2. 2.Ziffer 2vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 59, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.
    Die Betragsgrenzen beziehen sich, sofern im Anhang A Spalte 2 nicht anders geregelt, auf die Gesamtauszahlungen des Vorhabens einschließlich Umsatzsteuer.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013
    1. 1.Ziffer einsnähere Regelungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Herstellung des Einvernehmens und
    2. 2.Ziffer 2höhere Betragsgrenzen und
    3. 3.Ziffer 3nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2a der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015,nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,,
    zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 86 BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß § 86 Abs. 6 erster Satz BHG 2013 aufzuheben.zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß Paragraph 86, BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß Paragraph 86, Absatz 6, erster Satz BHG 2013 aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt.Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden Paragraph 86, Absatz 3, BHG 2013 bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der Planungsphase bzw. vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen, dass eine angemessene Zeitspanne zur eigenverantwortlichen Beurteilung bleibt und einvernehmliche Anpassungen ohne Gefährdung des Terminplanes des Vorhabens möglich sind.
  5. (5)Absatz 5Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Absatz 8, erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsbei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013
      1. a)Litera aeine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012 einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, sowieeine Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012, einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, sowie
      2. b)Litera bbei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Wirkungscontrollingverordnung;
    2. 1.Ziffer einsbei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen,bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV nicht vorliegen,
      1. a)Litera aeine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowieeine Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
      2. b)Litera bbei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, in der Fassung von BGBl. II Nr. 68/2015, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2015,, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Wirkungscontrollingverordnung;
    3. 2.Ziffer 2bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Abs. 8 den §§ 10b bis 10d WFA-GV zu entsprechen;bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Absatz 8, den Paragraphen 10 b, bis 10d WFA-GV zu entsprechen;
    4. 23.Ziffer 23bei allen übrigen, nicht von Z 1 und 2 umfassten Vorhaben gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013§ 57 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß § 12 WFA-FinAV zu verwenden.bei allen übrigen, nicht von Ziffer eins, und 2 umfassten Vorhaben gemäß Paragraph 59, Absatz 257, BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß Paragraph 12, WFA-FinAV zu verwenden.
    Die haushaltsleitenden Organe haben auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Vorhaben von mehreren haushaltsleitenden Organen gemeinsam durchgeführt, haben sie gemeinsam festzulegen, wessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist. Dem haushaltsleitenden Organ, dessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist, obliegt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen.
  7. (7)Absatz 7Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Abs. 4 zu erfolgen.Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Absatz 4, zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Abs. 5 sowie §§ 6 und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 6, und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsBei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.Bei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.
    2. 2.Ziffer 2Das Vorhaben entspricht den Aufgaben des Bundes.
    3. 3.Ziffer 3Es liegen die Unterlagen gemäß Abs. 5 vor.Es liegen die Unterlagen gemäß Absatz 5, vor.
    4. 4.Ziffer 4Die finanziellen Auswirkungen (§ 17 Abs. 4 BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.Die finanziellen Auswirkungen (Paragraph 17, Absatz 4, BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.
    5. 5.Ziffer 5Die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der finanziellen Abschätzungen sind gegeben.
    6. 6.Ziffer 6Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (§ 14 Abs. 2 Z 5 lit. a BHG 2013) und im BFG (§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. c BHG 2013) stehen.Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, BHG 2013) und im BFG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BHG 2013) stehen.
    7. 7.Ziffer 7Soweit die Vorhabensziele von den Wirkungszielen oder Maßnahmen des geltenden BFG abweichen oder nicht unmittelbar auf diese zurückgeführt werden können, ist zumindest eine Zuordnung zu den Aufgaben des Bundes klargestellt.
    8. 8.Ziffer 8Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2015
  1. (1)Absatz einsDie haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:
    1. 1.Ziffer einsbei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen während seiner Laufzeit die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 4 überschreiten.
    2. 2.Ziffer 2vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 59, Absatz 2, BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen gesamten Auszahlungen die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 3 überschreiten.
    Die Betragsgrenzen beziehen sich, sofern im Anhang A Spalte 2 nicht anders geregelt, auf die Gesamtauszahlungen des Vorhabens einschließlich Umsatzsteuer.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013
    1. 1.Ziffer einsnähere Regelungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Herstellung des Einvernehmens und
    2. 2.Ziffer 2höhere Betragsgrenzen und
    3. 3.Ziffer 3nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2a der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015,nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,,
    zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 86 BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß § 86 Abs. 6 erster Satz BHG 2013 aufzuheben.zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß Paragraph 86, BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß Paragraph 86, Absatz 6, erster Satz BHG 2013 aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 Z 2 kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden § 86 Abs. 3 BHG 2013 bleibt unberührt.Eine Erhöhung der Betragsgrenzen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann vereinbart werden, wenn auf Grund von mindestens dreijährigen Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, darunter insbesondere das Liquiditätsmanagement und die Bedeckung fälliger Verpflichtungen sichergestellt ist. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass in dieser Zeit keine Verstöße gegen die Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts begangen wurden Paragraph 86, Absatz 3, BHG 2013 bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Einbindung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen hat so zeitgerecht gegen Ende der Planungsphase bzw. vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen, dass eine angemessene Zeitspanne zur eigenverantwortlichen Beurteilung bleibt und einvernehmliche Anpassungen ohne Gefährdung des Terminplanes des Vorhabens möglich sind.
  5. (5)Absatz 5Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Absatz 8, erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsbei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013
      1. a)Litera aeine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012 einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, sowieeine Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012, einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, sowie
      2. b)Litera bbei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Wirkungscontrollingverordnung;
    2. 1.Ziffer einsbei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen,bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV nicht vorliegen,
      1. a)Litera aeine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowieeine Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
      2. b)Litera bbei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, in der Fassung von BGBl. II Nr. 68/2015, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2015,, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Wirkungscontrollingverordnung;
    3. 2.Ziffer 2bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Abs. 8 den §§ 10b bis 10d WFA-GV zu entsprechen;bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Absatz 8, den Paragraphen 10 b, bis 10d WFA-GV zu entsprechen;
    4. 23.Ziffer 23bei allen übrigen, nicht von Z 1 und 2 umfassten Vorhaben gemäß § 59 Abs. 2 BHG 2013§ 57 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß § 12 WFA-FinAV zu verwenden.bei allen übrigen, nicht von Ziffer eins, und 2 umfassten Vorhaben gemäß Paragraph 59, Absatz 257, BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß Paragraph 12, WFA-FinAV zu verwenden.
    Die haushaltsleitenden Organe haben auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Vorhaben von mehreren haushaltsleitenden Organen gemeinsam durchgeführt, haben sie gemeinsam festzulegen, wessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist. Dem haushaltsleitenden Organ, dessen Wirkungsbereich überwiegend betroffen ist, obliegt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen.
  7. (7)Absatz 7Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Abs. 4 zu erfolgen.Diese Verordnung gilt auch für Beschaffungen im Wege der Bundesbeschaffung GmbH gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung. Das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ist herzustellen, wenn die Betragsgrenzen gemäß Anhang A Spalte 6 überschritten werden. Die Einvernehmensherstellung hat vor dem Eingehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung sowie unter Beachtung des Absatz 4, zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Abs. 5 sowie §§ 6 und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat vor Herstellung des Einvernehmens über Vorhaben gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 6, und 7 jedenfalls Folgendes zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsBei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.Bei der Vorbereitung des Vorhabens wurden die Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013, insbesondere der Grundsatz der Wirkungsorientierung, beachtet.
    2. 2.Ziffer 2Das Vorhaben entspricht den Aufgaben des Bundes.
    3. 3.Ziffer 3Es liegen die Unterlagen gemäß Abs. 5 vor.Es liegen die Unterlagen gemäß Absatz 5, vor.
    4. 4.Ziffer 4Die finanziellen Auswirkungen (§ 17 Abs. 4 BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.Die finanziellen Auswirkungen (Paragraph 17, Absatz 4, BHG 2013) des Vorhabens stehen im Einklang mit dem geltenden BFRG und dem geltenden BFG.
    5. 5.Ziffer 5Die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der finanziellen Abschätzungen sind gegeben.
    6. 6.Ziffer 6Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (§ 14 Abs. 2 Z 5 lit. a BHG 2013) und im BFG (§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. c BHG 2013) stehen.Eine Prüfung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen findet im Rahmen der Einvernehmensherstellung insoweit statt, als sie mit den finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen und für die Beurteilung des Vorhabens und der Qualität der Abschätzung in finanzieller Hinsicht notwendig sind. Hiebei ist insbesondere zu beachten, dass die nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen des Vorhabens nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, BHG 2013) und im BFG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BHG 2013) stehen.
    7. 7.Ziffer 7Soweit die Vorhabensziele von den Wirkungszielen oder Maßnahmen des geltenden BFG abweichen oder nicht unmittelbar auf diese zurückgeführt werden können, ist zumindest eine Zuordnung zu den Aufgaben des Bundes klargestellt.
    8. 8.Ziffer 8Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.Die in Aussicht genommene Verrechnung des Vorhabens entspricht den einschlägigen Bestimmungen des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.

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