§ 5 PersKapCoVo 2013 Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013.

(2) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage IV des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.

(3) Der Bericht in Bezug auf die Zielsetzung und Zieleinhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013.

(2) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage IV des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.

(3) Der Bericht in Bezug auf die Zielsetzung und Zieleinhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.

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