§ 2 ArtHUV

Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHandlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich umHandlungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um
    1. 1.Ziffer einslebende Tiere,
    2. 2.Ziffer 2tote Tiere, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, sowie Jagdtrophäen,
    3. 3.Ziffer 3Teile oder Erzeugnisse von
      1. a)Litera aElefanten (Elephantidae),
      2. b)Litera bNashörnern (Rhinocerotidae),
      3. c)Litera cgroßen Menschenaffen (Hominidae),
      4. d)Litera dBären (Ursidae),
      5. e)Litera eKatzenartigen (Felidae),
      6. f)Litera fMeeresschildkröten (Cheloniidae),
      7. g)Litera gWalen (Cetacea) oder
      8. h)Litera hTieren, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4lebende Pflanzen,
    5. 5.Ziffer 5tote Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, oder
    6. 6.Ziffer 6Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Absatz eins, ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHandlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich umHandlungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um
    1. 1.Ziffer einslebende Tiere,
    2. 2.Ziffer 2tote Tiere, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, sowie Jagdtrophäen,
    3. 3.Ziffer 3Teile oder Erzeugnisse von
      1. a)Litera aElefanten (Elephantidae),
      2. b)Litera bNashörnern (Rhinocerotidae),
      3. c)Litera cgroßen Menschenaffen (Hominidae),
      4. d)Litera dBären (Ursidae),
      5. e)Litera eKatzenartigen (Felidae),
      6. f)Litera fMeeresschildkröten (Cheloniidae),
      7. g)Litera gWalen (Cetacea) oder
      8. h)Litera hTieren, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4lebende Pflanzen,
    5. 5.Ziffer 5tote Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, oder
    6. 6.Ziffer 6Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Absatz eins, ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben.

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