Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Angaben gemäß § 4 § 7 OSchGsind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen seit 31.12.2002 weggefallen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß. Die Angaben gemäß Paragraph 4, sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.
Die Angaben gemäß § 4 § 7 OSchGsind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen seit 31.12.2002 weggefallen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß. Die Angaben gemäß Paragraph 4, sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.