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Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im § 3 § 6 OSchGangeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde seit 31.12.2002 weggefallen. Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im Paragraph 3, angeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde.
Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im § 3 § 6 OSchGangeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde seit 31.12.2002 weggefallen. Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im Paragraph 3, angeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde.