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Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Juli 1928, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in der Frage, ob durch Bundesgrundsatzgesetz eigene Bundesorgane mit der Vollziehung betraut werden dürfen.
StF: BGBl. Nr. 171/1928
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 18. Dezember 1925, B.G.Bl. Nr. 454, in der Fassung der Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle vom 26. März 1926, B.G.Bl. Nr. 77, wird kundgemacht:
Anmerkung
Vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Juli 1928, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in der Frage, ob durch Bundesgrundsatzgesetz eigene Bundesorgane mit der Vollziehung betraut werden dürfen.
StF: BGBl. Nr. 171/1928
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 18. Dezember 1925, B.G.Bl. Nr. 454, in der Fassung der Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle vom 26. März 1926, B.G.Bl. Nr. 77, wird kundgemacht:
Anmerkung
Vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG