§ 33 K-GplG 1995 (weggefallen)

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Strafbestimmung

(1) Wer entgegen der in einer Erklärung nach § 4 Abs 3 übernommenen Verpflichtung schuldhaft nicht für die widmungsgemäße Bebauung der Grundfläche innerhalb von fünf Jahren nach der Freigabe sorgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2200 Euro bis 7200 Euro zu bestrafen§ 33 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.04.1995 bis 31.12.2021

Strafbestimmung

(1) Wer entgegen der in einer Erklärung nach § 4 Abs 3 übernommenen Verpflichtung schuldhaft nicht für die widmungsgemäße Bebauung der Grundfläche innerhalb von fünf Jahren nach der Freigabe sorgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2200 Euro bis 7200 Euro zu bestrafen§ 33 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

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