Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Integrierte Flächenwidmungs§ 31a K- und Bebauungsplanung
(1) Der Gemeinderat darf mit Verordnung
|
| |||||||||
|
|
(1a) Der Gemeinderat hat mit Verordnung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Im Rahmen der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung sind in einem Verfahren sowohl die Flächenwidmungen der betroffenen Grundflächen als auch die Bebauungsbedingungen für jene Bauvorhaben festzulegen, die auf diesen Grundflächen ausgeführt werden sollenGplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Flächenwidmungen dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen des I. Abschnittes, die Bebauungsbedingungen dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen des II. Abschnittes festgelegt werden.
Integrierte Flächenwidmungs§ 31a K- und Bebauungsplanung
(1) Der Gemeinderat darf mit Verordnung
|
| |||||||||
|
|
(1a) Der Gemeinderat hat mit Verordnung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Im Rahmen der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung sind in einem Verfahren sowohl die Flächenwidmungen der betroffenen Grundflächen als auch die Bebauungsbedingungen für jene Bauvorhaben festzulegen, die auf diesen Grundflächen ausgeführt werden sollenGplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Flächenwidmungen dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen des I. Abschnittes, die Bebauungsbedingungen dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen des II. Abschnittes festgelegt werden.