§ 15 K-GplG 1995 (weggefallen)

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Änderung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden§ 15 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies

a)

durch die Aufstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird,

b)

durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 2) erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder

c)

zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes geboten ist.

(3) Umwidmungen von Grünland in Bauland (Neufestlegung von Bauland) dürfen unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§ 3 Abs 2) nur erfolgen, wenn das im Flächenwidmungsplan festgelegte Bauland nach seiner Gliederung, seinem Ausmaß und seiner lagemäßigen Anordnung den Erfordernissen in der Gemeinde nicht mehr genügt. In Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs 3 lit i in Verbindung mit Abs 3a) dürfen Umwidmungen von Grünland in Bauland überdies nur in reines Kurgebiet (§ 3 Abs 6) vorgenommen werden. Übersteigen die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz den abschätzbaren Baulandbedarf (§ 3 Abs 2 erster Satz), darf die Neufestlegung von Bauland - unbeschadet des § 3 Abs 2a - nur vorgenommen werden, wenn

a)

sich der betroffene Grundeigentümer in einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung (§ 22) mit der Gemeinde mit Wirkung auch für seine Rechtsnachfolger verpflichtet, für eine widmungsgemäße Bebauung der Grundflächen innerhalb von fünf Jahren nach deren Festlegung als Bauland zu sorgen, oder

b)

zumindest im Ausmaß der beabsichtigten Neufestlegung Rückwidmungen von als Bauland festgelegten Grundflächen in Grünland erfolgen (Abs 4).

(4) Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen sind in Grünland rückzuwidmen (§ 20), wenn die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§ 3 Abs 2) den abschätzbaren Baulandbedarf nach den einzelnen Baugebieten (§ 3 Abs 4 bis 10) innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren übersteigen. Bei der Ermittlung der Baulandreserven in der Gemeinde haben jene als Bauland festgelegte Grundflächen außer Betracht zu bleiben, die als Aufschließungsgebiete festgelegt sind. Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die im Gefährungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind (§ 3 Abs 1 lit b), sind in Grünland rückzuwidmen, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden.

(5) Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

Änderungen des Flächenwidmungsplanes - ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens - (§ 16) grundsätzlich, sofern nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen,

b)

die Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigenden Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach § 13 Abs 7 entgegenstehen, es sei denn, daß der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, und

c)

die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 oder Abs 2 nicht gegeben sind.

(6) Vor der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 15 Abs 5 in Verbindung mit § 13 Abs 1) hat die Gemeinde in einem Vorprüfungsverfahren eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen, ob der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes fachliche Gründe der Raumordnung entgegenstehen. Im Antrag auf Stellungnahme sind die von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffenen Grundflächen, ihr Flächenausmaß, ihre gegenwärtige und die in Aussicht genommene künftige Widmung anzugeben. Dem Antrag ist eine zeichnerische Darstellung anzuschließen, in der die lagemäßige Anordnung der betroffenen Grundflächen, die Widmung der angrenzenden Grundflächen und gegebenenfalls die bestehenden Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) ersichtlich zu machen sind. Die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens mittels von der Landesregierung aufzulegender Formulare und mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(7) Die Landesregierung hat der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach Abs 6 zweiter und dritter Satz in einer Stellungnahme mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche fachlichen Gründe der Raumordnung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes entgegenstehen. Stehen der Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe entgegen, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme an die Gemeinde zusätzlich bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfah ren (§ 16 Abs 1) vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.04.1995 bis 31.12.2021

Änderung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden§ 15 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies

a)

durch die Aufstellung oder Änderung eines überörtlichen Entwicklungsprogrammes erforderlich wird,

b)

durch die Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 2) erforderlich wird oder sich die für die örtliche Raumplanung sonst maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder

c)

zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes geboten ist.

(3) Umwidmungen von Grünland in Bauland (Neufestlegung von Bauland) dürfen unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§ 3 Abs 2) nur erfolgen, wenn das im Flächenwidmungsplan festgelegte Bauland nach seiner Gliederung, seinem Ausmaß und seiner lagemäßigen Anordnung den Erfordernissen in der Gemeinde nicht mehr genügt. In Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs 3 lit i in Verbindung mit Abs 3a) dürfen Umwidmungen von Grünland in Bauland überdies nur in reines Kurgebiet (§ 3 Abs 6) vorgenommen werden. Übersteigen die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz den abschätzbaren Baulandbedarf (§ 3 Abs 2 erster Satz), darf die Neufestlegung von Bauland - unbeschadet des § 3 Abs 2a - nur vorgenommen werden, wenn

a)

sich der betroffene Grundeigentümer in einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung (§ 22) mit der Gemeinde mit Wirkung auch für seine Rechtsnachfolger verpflichtet, für eine widmungsgemäße Bebauung der Grundflächen innerhalb von fünf Jahren nach deren Festlegung als Bauland zu sorgen, oder

b)

zumindest im Ausmaß der beabsichtigten Neufestlegung Rückwidmungen von als Bauland festgelegten Grundflächen in Grünland erfolgen (Abs 4).

(4) Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen sind in Grünland rückzuwidmen (§ 20), wenn die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§ 3 Abs 2) den abschätzbaren Baulandbedarf nach den einzelnen Baugebieten (§ 3 Abs 4 bis 10) innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren übersteigen. Bei der Ermittlung der Baulandreserven in der Gemeinde haben jene als Bauland festgelegte Grundflächen außer Betracht zu bleiben, die als Aufschließungsgebiete festgelegt sind. Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die im Gefährungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind (§ 3 Abs 1 lit b), sind in Grünland rückzuwidmen, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden.

(5) Für das Verfahren und die Kundmachung bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

Änderungen des Flächenwidmungsplanes - ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens - (§ 16) grundsätzlich, sofern nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, nur einmal jährlich erfolgen dürfen,

b)

die Anhörung des Raumordnungsbeirates entfällt, wenn der zu genehmigenden Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe der Raumordnung und keine Versagungsgründe nach § 13 Abs 7 entgegenstehen, es sei denn, daß der Raumordnungsbeirat seine Anhörung ausdrücklich verlangt, und

c)

die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 oder Abs 2 nicht gegeben sind.

(6) Vor der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 15 Abs 5 in Verbindung mit § 13 Abs 1) hat die Gemeinde in einem Vorprüfungsverfahren eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen, ob der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes fachliche Gründe der Raumordnung entgegenstehen. Im Antrag auf Stellungnahme sind die von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffenen Grundflächen, ihr Flächenausmaß, ihre gegenwärtige und die in Aussicht genommene künftige Widmung anzugeben. Dem Antrag ist eine zeichnerische Darstellung anzuschließen, in der die lagemäßige Anordnung der betroffenen Grundflächen, die Widmung der angrenzenden Grundflächen und gegebenenfalls die bestehenden Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) ersichtlich zu machen sind. Die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens mittels von der Landesregierung aufzulegender Formulare und mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(7) Die Landesregierung hat der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach Abs 6 zweiter und dritter Satz in einer Stellungnahme mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche fachlichen Gründe der Raumordnung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes entgegenstehen. Stehen der Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe entgegen, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme an die Gemeinde zusätzlich bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfah ren (§ 16 Abs 1) vorliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten