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Legende:
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(2) Andere Flächen als solche nach Abs§ 12 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 2, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie Bann- und Schutzwälder, Gefahrenzonen nach den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung, Schutzbereiche entlang der Bundes- und Landesstraßen, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen und um die Flugplätze, Sicherheitsstreifen entlang elektrischer Starkstromleitungen, Naturdenkmale und Objekte unter Denkmalschutz dürfen im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) Ersichtlichmachungen von Flächen nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Flächenwidmungsplan kommt keine verbindliche Wirkung zu.
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(2) Andere Flächen als solche nach Abs§ 12 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 2, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie Bann- und Schutzwälder, Gefahrenzonen nach den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung, Schutzbereiche entlang der Bundes- und Landesstraßen, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen und um die Flugplätze, Sicherheitsstreifen entlang elektrischer Starkstromleitungen, Naturdenkmale und Objekte unter Denkmalschutz dürfen im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) Ersichtlichmachungen von Flächen nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Flächenwidmungsplan kommt keine verbindliche Wirkung zu.