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Ausnahmen
(1) Grenzen Gemeinden, die nach dem Entwicklungsprogramm keine Sonderwidmung für Einkaufszentren erlassen dürfen, an die Oberzentren Klagenfurt und Villach (§ 10 Abs 2 lit a) an, so darf die Landesregierung auf Antrag diesen Gemeinden mit Bescheid die Bewilligung erteilen, abweichend vom Entwicklungsprogramm eine Sonderwidmung für Einkaufszentren festzulegen, wenn und soweit
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(2) Dem Antrag auf Bewilligung nach Abs 1 ist zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen ein Gutachten anzuschließen§ 11 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der Antrag hat weiters das Ausmaß und die Lage der beabsichtigten Sonderwidmung für EKZ I zu enthalten. § 13 Abs 6 gilt sinngemäß.
(3) Eine Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. In Verfahren nach Abs 1 haben die antragstellende Gemeinde sowie das angrenzende Oberzentrum und die sonst an die antragstellende Gemeinde angrenzenden Gemeinden Parteistellung.
Ausnahmen
(1) Grenzen Gemeinden, die nach dem Entwicklungsprogramm keine Sonderwidmung für Einkaufszentren erlassen dürfen, an die Oberzentren Klagenfurt und Villach (§ 10 Abs 2 lit a) an, so darf die Landesregierung auf Antrag diesen Gemeinden mit Bescheid die Bewilligung erteilen, abweichend vom Entwicklungsprogramm eine Sonderwidmung für Einkaufszentren festzulegen, wenn und soweit
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(2) Dem Antrag auf Bewilligung nach Abs 1 ist zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen ein Gutachten anzuschließen§ 11 K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der Antrag hat weiters das Ausmaß und die Lage der beabsichtigten Sonderwidmung für EKZ I zu enthalten. § 13 Abs 6 gilt sinngemäß.
(3) Eine Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. In Verfahren nach Abs 1 haben die antragstellende Gemeinde sowie das angrenzende Oberzentrum und die sonst an die antragstellende Gemeinde angrenzenden Gemeinden Parteistellung.