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Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe von
Aufschließungsgebieten
(1) Für das Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe von Aufschließungsgebieten gelten die in § 13 Abs 1 und Abs 3 bis Abs 5 festgelegten Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Flächenwidmungsplänen sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erläuterungen nach § 13 Abs 5 zweiter Satz auch die Gründe für die Festlegung und für die Freigabe von Grundflächen als Aufschließungsgebiete darzulegen und bei der Festlegung von Aufschließungsgebieten auch Angaben darüber zu enthalten haben, innerhalb welchen Zeitraumes diese Gründe voraussichtlich wegfallen werden§ 4a K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Festlegung sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten mit einer zusammenhängenden Grundfläche im Ausmaß von mehr als 3000 m2 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. § 13 Abs 7 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung der Landesregierung zugestellt, gilt die Genehmigung der Festlegung oder der Freigabe von Aufschließungsgebieten als erteilt.
(3) Für die Kundmachung von Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt oder freigegeben werden und die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, gilt § 14 sinngemäß. Sonstige Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt oder freigegeben werden, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Beschlußfassung im Gemeinderat der Landesregierung zur Kundmachung des Wirksamwerdens in der Kärntner Landeszeitung vorzulegen; § 14 Abs 2 und Abs 3 gelten in diesem Fall sinngemäß.
Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe von
Aufschließungsgebieten
(1) Für das Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe von Aufschließungsgebieten gelten die in § 13 Abs 1 und Abs 3 bis Abs 5 festgelegten Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Flächenwidmungsplänen sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erläuterungen nach § 13 Abs 5 zweiter Satz auch die Gründe für die Festlegung und für die Freigabe von Grundflächen als Aufschließungsgebiete darzulegen und bei der Festlegung von Aufschließungsgebieten auch Angaben darüber zu enthalten haben, innerhalb welchen Zeitraumes diese Gründe voraussichtlich wegfallen werden§ 4a K-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Festlegung sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten mit einer zusammenhängenden Grundfläche im Ausmaß von mehr als 3000 m2 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. § 13 Abs 7 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung der Landesregierung zugestellt, gilt die Genehmigung der Festlegung oder der Freigabe von Aufschließungsgebieten als erteilt.
(3) Für die Kundmachung von Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt oder freigegeben werden und die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, gilt § 14 sinngemäß. Sonstige Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt oder freigegeben werden, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Beschlußfassung im Gemeinderat der Landesregierung zur Kundmachung des Wirksamwerdens in der Kärntner Landeszeitung vorzulegen; § 14 Abs 2 und Abs 3 gelten in diesem Fall sinngemäß.