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(1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,
1. | wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden, | |||||||||
2. | wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs. 1 ASchG ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist. |
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,
1. | wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden, | |||||||||
2. | wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs. 1 ASchG ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist. |
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.