§ 78 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,

1.

wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,

2.

wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen wird,

3.

solange nach Abs. 4 vorzugehen ist

oder

4.

wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.

(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.

(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO, vorzugehen.

(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. (2)Absatz 2Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen wird,wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen wird,
    3. 3.Ziffer 3solange nach Abs. 4 vorzugehen istsolange nach Absatz 4, vorzugehen istoder
    4. 4.Ziffer 4wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. (3)Absatz 3Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. (4)Absatz 4Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO, vorzugehen.Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO, vorzugehen.
  6. (5)Absatz 5Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer ist hiervon formlos zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.2024
(1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,

1.

wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,

2.

wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen wird,

3.

solange nach Abs. 4 vorzugehen ist

oder

4.

wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.

(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.

(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO, vorzugehen.

(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. (2)Absatz 2Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen wird,wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen wird,
    3. 3.Ziffer 3solange nach Abs. 4 vorzugehen istsolange nach Absatz 4, vorzugehen istoder
    4. 4.Ziffer 4wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. (3)Absatz 3Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. (4)Absatz 4Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO, vorzugehen.Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO, vorzugehen.
  6. (5)Absatz 5Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer ist hiervon formlos zu verständigen.

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