§ 66 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.

trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 63 Abs.1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Wurde über einenGilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäßnach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so ist übergilt für ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sichab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hatdaß der Landeslehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) DerDie zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß § 65 beantragt oder ein Bericht gemäß dem § 63 erstellt wurde, folgenden 31. Dezemberbinnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

(7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.08.1996

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.

trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 63 Abs.1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Wurde über einenGilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäßnach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so ist übergilt für ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sichab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hatdaß der Landeslehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) DerDie zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß § 65 beantragt oder ein Bericht gemäß dem § 63 erstellt wurde, folgenden 31. Dezemberbinnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

(7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

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