§ 60 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

§ 60. (1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren'') besteht und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.

(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen (Anm.: richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.09.1984 bis 30.06.1994

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

§ 60. (1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren'') besteht und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.

(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen (Anm.: richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

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