§ 53 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne

Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.08.2009

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne

Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

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