§ 53 LDG 1984 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 53, (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

  1. (1)Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach Paragraph 52, Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß Paragraph 52, Absatz 13, - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.08.2009
Paragraph 53, (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

  1. (1)Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach Paragraph 52, Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß Paragraph 52, Absatz 13, - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

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