§ 14 LDG 1984 Wiederaufnahme in den Dienststand

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 14, (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.

  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  3. (3)Absatz 3Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.08.1996
Paragraph 14, (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.

  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  3. (3)Absatz 3Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

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