Anl. 1 EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu berechnen.

1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

4 %;

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers
Datum des Importes/der Verbringung Firmenmäßige Unterschrift

der mittlere Naphtha-Ertrag;

der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.

2. Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.

Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu berechnen.

1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

4 %;

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers
Datum des Importes/der Verbringung Firmenmäßige Unterschrift

der mittlere Naphtha-Ertrag;

der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.

2. Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.

Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

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