Anl. 1 EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
AnlageBERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu § 11 Abs. 1berechnen.

1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:Anlage zu Paragraph 111. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Absatz einsErdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 Sitzung 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

MELDESCHEIN
für den Import von Mineralölen der Positionen

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif

Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt

Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers

Datum des Importes/der Verbringung

Firmenmäßige Unterschrift

  • Strichaufzählung

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020
AnlageBERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu § 11 Abs. 1berechnen.

1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:Anlage zu Paragraph 111. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Absatz einsErdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 Sitzung 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

MELDESCHEIN
für den Import von Mineralölen der Positionen

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif

Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt

Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers

Datum des Importes/der Verbringung

Firmenmäßige Unterschrift

  • Strichaufzählung

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