§ 21 EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Die Übermittlung von Daten an den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020

Die Übermittlung von Daten an den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

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