§ 20 EBG 2012 Statistik

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Merkmalsausprägung;
    6. 6.Ziffer 6Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß § 11 und § 26a des Kraftfahrgesetzes 1967 und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999 sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 S. 42, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu überlassen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 26 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 Sitzung 42, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu überlassen.
  6. (5)Absatz 5Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz einsDer BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Merkmalsausprägung;
    6. 6.Ziffer 6Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß § 11 und § 26a des Kraftfahrgesetzes 1967 und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999 sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 S. 42, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu überlassen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 26 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2003 Sitzung 42, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu überlassen.
  6. (5)Absatz 5Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

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