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Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 14 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie Meldung zu erstatten.
Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 14 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie Meldung zu erstatten.