§ 3 EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2.

„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;

3.

„Exporteur“ jeder Importeur gemäß Z 7, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 importiert, solche Waren exportiert;

4.

„exportieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export; jede Rückverbringung ist dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich anzuzeigen;

5.

„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 halten;

6.

„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;

7.

„Importeur“

a)

diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,

aa)

die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

bb)

falls die unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß § 15 Abs. 3 zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;

b)

der erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;;

c)

in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 15 Abs. 3 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;

8.

„importieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich anzuzeigen;

9.

„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);

10.

„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß § 8 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;

11.

„Neuimporteur“ Importeur gemäß Z 7, der im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 zu verzeichnen und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat;

12.

„Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 5).;

13.

„Erdölvorräte“ alle Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

14.

„Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die kombinierte Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

„Erdöl“

a)

Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;

b)

Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 2;

2.

„Erdölprodukte“ folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur:

a)

„Benzine“

aa)

Waren der Unterpositionen 2707 20 1000, 2707 30 1000 und 2707 50 1000 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51, 2710 12 5950, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie

bb)

Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und

cc)

Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;

b)

„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;

c)

„Gasöle“

aa)

Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994;

bb)

Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;

d)

„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;

e)

„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur;

f)

„Petrolkoks“ Waren der Unterpositionen 2713 11 00 und 2713 12 00 der Kombinierten Nomenklatur;

g)

„Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 00 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;

h)

„Bitumen“ Waren der Unterposition 2713 20 00;

i)

„Naphtha“ ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (zB für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. einem Teil dieses Bereichs;

3.

„Biokraftstoffe“:

a)

„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent;

b)

„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;

c)

„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;

d)

„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

e)

„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;

f)

„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;

g)

„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;

h)

„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;

i)

„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;

j)

„Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.

4.

„Rohstoffe“:

a)

pflanzliche und tierische Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

b)

pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

c)

aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;

d)

durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;

e)

Fettsäuremethylester (FAME), soferne dieser auf Grund seiner Eigenschaften nicht als direkter Biokraftstoff geeignet ist;

Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 6 Abs. 4) festzulegen ist;

5.

„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.;

6.

„Zusatzstoffe/Oxigenate“ kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen die gemäß Z 3 angeführten Biokraftstoffe und Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester) und chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside), sowie Biokraftstoffe, die mit flüssigen fossilen Kraftstoffen vermischt werden;

7.

„Paraffinwachse“ gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C;

8.

„Ethan“ ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C 2 H 6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.

Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie kann durch Verordnung die Begriffsbestimmungen anpassen, sofern dies auf Grund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlich ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2.

„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;

3.

„Exporteur“ jeder Importeur gemäß Z 7, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 importiert, solche Waren exportiert;

4.

„exportieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export; jede Rückverbringung ist dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich anzuzeigen;

5.

„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 halten;

6.

„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;

7.

„Importeur“

a)

diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,

aa)

die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder

bb)

falls die unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß § 15 Abs. 3 zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;

b)

der erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;;

c)

in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 15 Abs. 3 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;

8.

„importieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich anzuzeigen;

9.

„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);

10.

„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß § 8 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;

11.

„Neuimporteur“ Importeur gemäß Z 7, der im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 zu verzeichnen und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat;

12.

„Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 5).;

13.

„Erdölvorräte“ alle Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

14.

„Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die kombinierte Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

„Erdöl“

a)

Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;

b)

Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 2;

2.

„Erdölprodukte“ folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur:

a)

„Benzine“

aa)

Waren der Unterpositionen 2707 20 1000, 2707 30 1000 und 2707 50 1000 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51, 2710 12 5950, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie

bb)

Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und

cc)

Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;

b)

„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;

c)

„Gasöle“

aa)

Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994;

bb)

Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;

d)

„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;

e)

„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur;

f)

„Petrolkoks“ Waren der Unterpositionen 2713 11 00 und 2713 12 00 der Kombinierten Nomenklatur;

g)

„Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 00 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;

h)

„Bitumen“ Waren der Unterposition 2713 20 00;

i)

„Naphtha“ ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (zB für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. einem Teil dieses Bereichs;

3.

„Biokraftstoffe“:

a)

„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent;

b)

„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;

c)

„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;

d)

„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

e)

„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;

f)

„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;

g)

„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;

h)

„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;

i)

„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;

j)

„Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.

4.

„Rohstoffe“:

a)

pflanzliche und tierische Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

b)

pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

c)

aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;

d)

durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;

e)

Fettsäuremethylester (FAME), soferne dieser auf Grund seiner Eigenschaften nicht als direkter Biokraftstoff geeignet ist;

Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 6 Abs. 4) festzulegen ist;

5.

„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.;

6.

„Zusatzstoffe/Oxigenate“ kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen die gemäß Z 3 angeführten Biokraftstoffe und Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester) und chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside), sowie Biokraftstoffe, die mit flüssigen fossilen Kraftstoffen vermischt werden;

7.

„Paraffinwachse“ gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C;

8.

„Ethan“ ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C 2 H 6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.

Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie kann durch Verordnung die Begriffsbestimmungen anpassen, sofern dies auf Grund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlich ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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