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(1) Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
(1) Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.