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(1) ELGA-Teilnehmer/innen sind alle natürlichen Personen, die
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(2) Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out)Anm. Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kann
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(3) Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gemäß: Abs. 2 in den ELGA-Verweisregistern vorhandenen und vom Widerspruch erfassten Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten sind zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder1 aufgehoben durch Art. 1 Z 47, § 22 Abs. 5 Z 1 BGBl. I Nr. 105/2024ausgeschlossen ist) Anmerkung, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
(4) Generelle Widersprüche (Opt-out) gemäß AbsAbsatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 können jederzeit widerrufen werden. Solange ein gültiger Widerspruch besteht105 aus 2024, dürfen keine für ELGA zugänglichen Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz gespeichert werden. Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs gemäß Abs. 2 bzw. § 16 Abs. 2 Z 2 besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten.)
(1) ELGA-Teilnehmer/innen sind alle natürlichen Personen, die
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(2) Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out)Anm. Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kann
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(3) Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gemäß: Abs. 2 in den ELGA-Verweisregistern vorhandenen und vom Widerspruch erfassten Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten sind zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder1 aufgehoben durch Art. 1 Z 47, § 22 Abs. 5 Z 1 BGBl. I Nr. 105/2024ausgeschlossen ist) Anmerkung, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
(4) Generelle Widersprüche (Opt-out) gemäß AbsAbsatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 können jederzeit widerrufen werden. Solange ein gültiger Widerspruch besteht105 aus 2024, dürfen keine für ELGA zugänglichen Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz gespeichert werden. Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs gemäß Abs. 2 bzw. § 16 Abs. 2 Z 2 besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten.)