§ 4 PMV (weggefallen)

Publikationsmedienverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.Sofern Bekanntmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.Die Regelungen der Absatz 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.
  6. (6)Absatz 6Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen erfolgt.
§ 4 PMV seit 28.02.2019 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 18.09.2006 bis 28.02.2019
  1. (1)Absatz einsDie Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.Sofern Bekanntmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.Die Regelungen der Absatz 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.
  6. (6)Absatz 6Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen erfolgt.
§ 4 PMV seit 28.02.2019 weggefallen.

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