§ 2 PMV (weggefallen)

Publikationsmedienverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. 3.Ziffer 3den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
    5. 5.Ziffer 5die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
    7. 7.Ziffer 7die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
    8. 8.Ziffer 8die beabsichtige Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.
  2. (2)Absatz 2Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges römisch II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß den Paragraphen 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. 3.Ziffer 3den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
    5. 5.Ziffer 5die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.
  5. (5)Absatz 5Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß Paragraph 4, BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
    2. 2.Ziffer 2den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
    3. 3.Ziffer 3die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
    5. 5.Ziffer 5die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.
§ 2 PMV seit 28.02.2019 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 03.04.2012 bis 28.02.2019
  1. (1)Absatz einsAuftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. 3.Ziffer 3den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
    5. 5.Ziffer 5die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
    7. 7.Ziffer 7die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
    8. 8.Ziffer 8die beabsichtige Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.
  2. (2)Absatz 2Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges römisch II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß den Paragraphen 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. 3.Ziffer 3den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
    5. 5.Ziffer 5die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.
  5. (5)Absatz 5Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:Auftraggeber gemäß Paragraph 4, BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
    2. 2.Ziffer 2den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
    3. 3.Ziffer 3die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
    5. 5.Ziffer 5die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.
§ 2 PMV seit 28.02.2019 weggefallen.

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