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Legende:
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(2) Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.
(3) Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.
(4) Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
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(5) Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:
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(2) Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.
(3) Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.
(4) Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
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(5) Auftraggeber gemäß § 4 BVergGVS 2012 haben zu veröffentlichen:
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