§ 1 PMV (weggefallen)

Publikationsmedienverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001 im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.Sofern die in Paragraph 2, angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,
    2. 2.Ziffer 2Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (§ 3 Abs. 2) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (Paragraph 3, Absatz 2,) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,
    3. 3.Ziffer 3täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß § 4 am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß Paragraph 4, am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,
    4. 4.Ziffer 4die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,
    5. 5.Ziffer 5der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und
    6. 6.Ziffer 6an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.
§ 1 PMV seit 28.02.2019 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 18.09.2006 bis 28.02.2019
  1. (1)Absatz einsSofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001 im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.Sofern die in Paragraph 2, angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,
    2. 2.Ziffer 2Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (§ 3 Abs. 2) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (Paragraph 3, Absatz 2,) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,
    3. 3.Ziffer 3täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß § 4 am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß Paragraph 4, am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,
    4. 4.Ziffer 4die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,
    5. 5.Ziffer 5der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und
    6. 6.Ziffer 6an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.
§ 1 PMV seit 28.02.2019 weggefallen.

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