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Legende:
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Anstelle der in den §§ 11, 37 Z 1 und 2, 38 Abs§ 1 SVO (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen. 2 Z 1 und 2, 41 Abs. 2, 141 Abs. 3, 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt: Anstelle der in den Paragraphen 11,, 37 Ziffer eins und 2, 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2, 41 Absatz 2,, 141 Absatz 3,, 177 Absatz eins,, 201 Absatz 2 und 280 Absatz 3, BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt:
Anstelle der in den §§ 11, 37 Z 1 und 2, 38 Abs§ 1 SVO (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen. 2 Z 1 und 2, 41 Abs. 2, 141 Abs. 3, 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt: Anstelle der in den Paragraphen 11,, 37 Ziffer eins und 2, 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2, 41 Absatz 2,, 141 Absatz 3,, 177 Absatz eins,, 201 Absatz 2 und 280 Absatz 3, BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt: