§ 1 SVO (weggefallen)

Schwellenwerteverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Anstelle der in den §§ 11, 37 Z 1 und 2, 38 Abs§ 1 SVO (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen. 2 Z 1 und 2, 41 Abs. 2, 141 Abs. 3, 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt: Anstelle der in den Paragraphen 11,, 37 Ziffer eins und 2, 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2, 41 Absatz 2,, 141 Absatz 3,, 177 Absatz eins,, 201 Absatz 2 und 280 Absatz 3, BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle des in den §§ 11, 41 Abs. 2 und 141 Abs. 3 genannten Betrages von 50 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;an die Stelle des in den Paragraphen 11,, 41 Absatz 2 und 141 Absatz 3, genannten Betrages von 50 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle des in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages von 60 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,an die Stelle des in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Betrages von 60 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des in den §§ 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 genannten Betrages von 75 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;an die Stelle des in den Paragraphen 177, Absatz eins,, 201 Absatz 2 und 280 Absatz 3, genannten Betrages von 75 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;
  4. 4.Ziffer 4an die Stelle des in § 37 Z 1 genannten Betrages von 300 000 Euro tritt der Betrag von 1 000 000 Euro;an die Stelle des in Paragraph 37, Ziffer eins, genannten Betrages von 300 000 Euro tritt der Betrag von 1 000 000 Euro;
  5. 5.Ziffer 5an die Stelle des in den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro.an die Stelle des in den Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
Paragraph eins,

Anstelle der in den §§ 11, 37 Z 1 und 2, 38 Abs§ 1 SVO (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen. 2 Z 1 und 2, 41 Abs. 2, 141 Abs. 3, 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt: Anstelle der in den Paragraphen 11,, 37 Ziffer eins und 2, 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2, 41 Absatz 2,, 141 Absatz 3,, 177 Absatz eins,, 201 Absatz 2 und 280 Absatz 3, BVergG 2006 festgesetzten Schwellenwerte werden für den Zeitraum der Geltung der Verordnung folgende Schwellenwerte festgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle des in den §§ 11, 41 Abs. 2 und 141 Abs. 3 genannten Betrages von 50 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;an die Stelle des in den Paragraphen 11,, 41 Absatz 2 und 141 Absatz 3, genannten Betrages von 50 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle des in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages von 60 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,an die Stelle des in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Betrages von 60 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des in den §§ 177 Abs. 1, 201 Abs. 2 und 280 Abs. 3 genannten Betrages von 75 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;an die Stelle des in den Paragraphen 177, Absatz eins,, 201 Absatz 2 und 280 Absatz 3, genannten Betrages von 75 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro;
  4. 4.Ziffer 4an die Stelle des in § 37 Z 1 genannten Betrages von 300 000 Euro tritt der Betrag von 1 000 000 Euro;an die Stelle des in Paragraph 37, Ziffer eins, genannten Betrages von 300 000 Euro tritt der Betrag von 1 000 000 Euro;
  5. 5.Ziffer 5an die Stelle des in den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro.an die Stelle des in den Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten