§ 10 1. AußWV 2011 Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußHGAußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den Paragraphen 36 und 37 AußHGAußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.
  2. (2)Absatz 2Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.Umfang und Komplexität der in Absatz eins, genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußHGAußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußHGAußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.Die Führungskraft gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, AußHGAußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Paragraph 50, AußHGAußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.
  5. (5)Absatz 5Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.
  6. (6)Absatz 6Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins, AußHGAußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über organisatorische, personelle und technische Ressourcen zur Durchführung und Überwachung von Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen;
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften;
    3. 3.Ziffer 3Darstellung der Hierarchie der Verantwortlichen und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens;
    4. 4.Ziffer 4Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Abs. 4;Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Absatz 4 ;,
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung der internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren;
    6. 6.Ziffer 6Beschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Z 1 einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen undBeschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen und
    7. 7.Ziffer 7Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Z 1 befassten Personals.Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, befassten Personals.

Stand vor dem 09.01.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 09.01.2013
  1. (1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußHGAußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den Paragraphen 36 und 37 AußHGAußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.
  2. (2)Absatz 2Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.Umfang und Komplexität der in Absatz eins, genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußHGAußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußHGAußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.Die Führungskraft gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, AußHGAußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Paragraph 50, AußHGAußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.
  5. (5)Absatz 5Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.
  6. (6)Absatz 6Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins, AußHGAußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über organisatorische, personelle und technische Ressourcen zur Durchführung und Überwachung von Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen;
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften;
    3. 3.Ziffer 3Darstellung der Hierarchie der Verantwortlichen und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens;
    4. 4.Ziffer 4Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Abs. 4;Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Absatz 4 ;,
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung der internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren;
    6. 6.Ziffer 6Beschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Z 1 einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen undBeschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen und
    7. 7.Ziffer 7Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Z 1 befassten Personals.Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, befassten Personals.

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