§ 3 1. AußWV 2011 (weggefallen)

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wennDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
    2. 2.Ziffer 2nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
    3. 3.Ziffer 3danach entweder
      1. a)Litera adiese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
      2. b)Litera bGüter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder
      3. c)Litera cTechnologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, dieDie nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren, die
    1. 1.Ziffer einsbereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oderbereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. 2.Ziffer 2Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oderGüter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang römisch II g der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

§ 3 1. AußWV 2011 seit 06.10.2023 weggefallen.

Stand vor dem 06.10.2023

In Kraft vom 18.12.2015 bis 06.10.2023
  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wennDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
    2. 2.Ziffer 2nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
    3. 3.Ziffer 3danach entweder
      1. a)Litera adiese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
      2. b)Litera bGüter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder
      3. c)Litera cTechnologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  2. (2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, dieDie nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren, die
    1. 1.Ziffer einsbereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oderbereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. 2.Ziffer 2Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oderGüter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang römisch II g der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

§ 3 1. AußWV 2011 seit 06.10.2023 weggefallen.

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