§ 17 KV Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

Kraftstoffverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNachhaltigkeitsnachweise, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn sie durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt sind.
  2. (2)Absatz 2Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 1830 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 1729 der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 1830, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 1729, der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 32, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsNachhaltigkeitsnachweise, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn sie durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt sind.
  2. (2)Absatz 2Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 1830 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 1729 der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 1830, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 1729, der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 32, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise zu veröffentlichen.

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