§ 15 KV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Anerkennung von Zertifizierungssystemen für den Bereich der Herstellung der Biokraftstoffe in Drittstaaten erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH§ 15 KV seit 30.04.2018 weggefallen. Für den Antrag auf Anerkennung eines Zertifizierungssystems für den Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen gilt Folgendes:

1.

Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache zu stellen.

2.

Der Antrag hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

a)

den Namen der beantragenden natürlichen oder juristischen Person sowie die Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

b)

die Kontrollstellen, die dieses Zertifizierungssystem benützen.

3.

Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.

(3) Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.

(4) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.

(5) Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.

(6) Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 04.12.2012 bis 30.04.2018
(1) Die Anerkennung von Zertifizierungssystemen für den Bereich der Herstellung der Biokraftstoffe in Drittstaaten erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH§ 15 KV seit 30.04.2018 weggefallen. Für den Antrag auf Anerkennung eines Zertifizierungssystems für den Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen gilt Folgendes:

1.

Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache zu stellen.

2.

Der Antrag hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

a)

den Namen der beantragenden natürlichen oder juristischen Person sowie die Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

b)

die Kontrollstellen, die dieses Zertifizierungssystem benützen.

3.

Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.

(3) Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.

(4) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.

(5) Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.

(6) Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten