§ 15 KV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung von Zertifizierungssystemen für den Bereich der Herstellung der Biokraftstoffe in Drittstaaten erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Für den Antrag auf Anerkennung eines Zertifizierungssystems für den Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Der Antrag hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
      1. a)Litera aden Namen der beantragenden natürlichen oder juristischen Person sowie die Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
      2. b)Litera bdie Kontrollstellen, die dieses Zertifizierungssystem benützen.
    3. 3.Ziffer 3Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und nach Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
  5. (5)Absatz 5Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.
  6. (6)Absatz 6Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.
§ 15 KV seit 30.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 04.12.2012 bis 30.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung von Zertifizierungssystemen für den Bereich der Herstellung der Biokraftstoffe in Drittstaaten erfolgt durch die Umweltbundesamt GmbH. Für den Antrag auf Anerkennung eines Zertifizierungssystems für den Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Der Antrag hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
      1. a)Litera aden Namen der beantragenden natürlichen oder juristischen Person sowie die Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
      2. b)Litera bdie Kontrollstellen, die dieses Zertifizierungssystem benützen.
    3. 3.Ziffer 3Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und nach Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und nach Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, hat über die Vorlage der von der Umweltbundesamt GmbH geforderten geeigneten Unterlagen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
  5. (5)Absatz 5Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.
  6. (6)Absatz 6Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.
§ 15 KV seit 30.04.2018 weggefallen.

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