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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.
(3) Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.
(4) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
(5) Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.
(6) Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.
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(2) Dem Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Zertifizierungssystem kann entweder vollständig oder teilweise als vorläufige Anerkennung stattgegeben werden.
(3) Im Falle einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Biokraftstoffen hat die Anerkennung diese anzugeben und die Staaten, für die das Zertifizierungssystem in Österreich anerkannt wird, anzuführen.
(4) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt maximal für die Dauer von zwölf Monaten und kann auf Antrag jeweils um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH positiv abgeschlossen worden ist.
(5) Jede wesentliche Änderung eines Zertifizierungssystems bedarf einer neuerlichen Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH.
(6) Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Zertifizierungssysteme aus Drittstaaten zu veröffentlichen.