§ 14 FPG-DV

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 20.07.2015 bis 30.06.2023

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

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