§ 14 FPG-DV Form und Inhalt von Fremdenpässen

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun. Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42326 aus 20142021,, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 20.07.2015 bis 30.06.2023
§ 14.Paragraph 14,

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun. Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42326 aus 20142021,, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

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