§ 6 TMG

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise sowie bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.

(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die ZulassungsvoraussetzungenVoraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist von Amts wegen mit Bescheid die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.

(3) Die ZulassungsbehördeBezirksverwaltungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen bzw. die Betriebstätigkeit auf Dauer zu verbieten, wenn bei Kontrollen nach § 5 festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013

(1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise sowie bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.

(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die ZulassungsvoraussetzungenVoraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist von Amts wegen mit Bescheid die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.

(3) Die ZulassungsbehördeBezirksverwaltungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen bzw. die Betriebstätigkeit auf Dauer zu verbieten, wenn bei Kontrollen nach § 5 festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.

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