§ 4 TMG

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien

1.

abgeben,

2.

versenden,

3.

befördern oder

4.

in Empfang nehmen,

haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Sofern lediglich die Abgabe (Z 1) tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmers.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 12.01.2013 bis 24.05.2018

Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien

1.

abgeben,

2.

versenden,

3.

befördern oder

4.

in Empfang nehmen,

haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Sofern lediglich die Abgabe (Z 1) tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmers.

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