§ 24 JBA-G

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von Stempelgebühren befreit.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 11.01.2013

(1) Die Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von Stempelgebühren befreit.

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