§ 18 JBA-G Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin für Justiz bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Justizbetreuungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin für Justiz unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Justizbetreuungsagentur es erfordert.
  5. (5)Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzepts und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an die Bundesministerin für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1;Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin für Justiz zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    4. 4.Ziffer 4Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Justizbetreuungsagentur und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin für Justiz;
    5. 5.Ziffer 5Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
    6. 6.Ziffer 6Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz über die Verwendung des Bilanzgewinns;
    7. 7.Ziffer 7Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Justizbetreuungsagentur;
    8. 8.Ziffer 8Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Justizbetreuungsagentur;
    9. 9.Ziffer 9Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 4 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;
    10. 10.Ziffer 10Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;
    11. 11.Ziffer 11Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz zur Abberufung der Geschäftsführung;
    12. 12.Ziffer 12Genehmigung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie sonstigem Finanzanlagevermögen;
    13. 13.Ziffer 13Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
    14. 14.Ziffer 14Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    15. 15.Ziffer 15Vertretung der Justizbetreuungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;
    16. 16.Ziffer 16Vertretung der Justizbetreuungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.
  6. (6)Absatz 6Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Abs. 5 Z 4 an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Absatz 5, Ziffer 4, an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin für Justiz bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Justizbetreuungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin für Justiz unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Justizbetreuungsagentur es erfordert.
  5. (5)Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzepts und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an die Bundesministerin für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1;Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin für Justiz zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    4. 4.Ziffer 4Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Justizbetreuungsagentur und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin für Justiz;
    5. 5.Ziffer 5Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
    6. 6.Ziffer 6Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz über die Verwendung des Bilanzgewinns;
    7. 7.Ziffer 7Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Justizbetreuungsagentur;
    8. 8.Ziffer 8Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Justizbetreuungsagentur;
    9. 9.Ziffer 9Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 4 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;
    10. 10.Ziffer 10Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;
    11. 11.Ziffer 11Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz zur Abberufung der Geschäftsführung;
    12. 12.Ziffer 12Genehmigung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie sonstigem Finanzanlagevermögen;
    13. 13.Ziffer 13Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
    14. 14.Ziffer 14Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    15. 15.Ziffer 15Vertretung der Justizbetreuungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;
    16. 16.Ziffer 16Vertretung der Justizbetreuungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.
  6. (6)Absatz 6Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Abs. 5 Z 4 an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Absatz 5, Ziffer 4, an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten