§ 5 JBA-G Verschwiegenheitspflicht

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.
  3. (2)Absatz 2Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsDie von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.
  3. (2)Absatz 2Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten