§ 1 JBA-G Errichtung

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  5. (5)Absatz 5Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden.Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag sind in das Firmenbuch einzutragen. Das Geschäftsjahr der Justizbetreuungsagentur ist das Kalenderjahr.
  7. (7)Absatz 7Eine Außenstelle ist nicht als Zweigniederlassung im Firmenbuch einzutragen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  5. (5)Absatz 5Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden.Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag sind in das Firmenbuch einzutragen. Das Geschäftsjahr der Justizbetreuungsagentur ist das Kalenderjahr.
  7. (7)Absatz 7Eine Außenstelle ist nicht als Zweigniederlassung im Firmenbuch einzutragen.

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