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§ 18. (1) Die Vordrucke fürBestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert seinBeförderung von Postsendungen keine Anwendung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.
§ 18. (1) Die Vordrucke fürBestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert seinBeförderung von Postsendungen keine Anwendung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.