§ 186 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung desJeder Elternteil eines minderjährigen Kindes ganz oder teilweise besorgen undhat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellenpflegen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung desJeder Elternteil eines minderjährigen Kindes ganz oder teilweise besorgen undhat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellenpflegen.