§ 186 ABGB Persönliche Kontakte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
§ 186.Paragraph 186,

Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes ganz oder teilweise besorgen undhat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu denenpflegen. Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommendepersönliche Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Rechteinschließlich der persönlichen Kontakte (Paragraph 187, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge) zu stellenpflegen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013
§ 186.Paragraph 186,

Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes ganz oder teilweise besorgen undhat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu denenpflegen. Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommendepersönliche Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Rechteinschließlich der persönlichen Kontakte (Paragraph 187, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge) zu stellenpflegen.