§ 222 ABGB Veräußerung von beweglichem Vermögen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 222.Paragraph 222,

Das übrige bewegliche Bewegliches Vermögen, das nichtaußer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigenKindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes benötigt wirdentspricht. Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder zumindest nicht dazu geeignet scheintim Sinn der Paragraphen 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist bestmöglich zu verwerten. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich 1 000 Euro oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 10 000 Euro übersteigtsonst dem Wohl des Kindes entspricht.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018
§ 222.Paragraph 222,

Das übrige bewegliche Bewegliches Vermögen, das nichtaußer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigenKindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes benötigt wirdentspricht. Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder zumindest nicht dazu geeignet scheintim Sinn der Paragraphen 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist bestmöglich zu verwerten. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich 1 000 Euro oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 10 000 Euro übersteigtsonst dem Wohl des Kindes entspricht.